{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4P-24-10_2024-08-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11043", "Checksum": "3cb6d18011d7b9fe1c48bcfea184aed1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4P 24 10", "2024 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.08.2024 4P 24 10 (2024 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids nach Art. 392 StPO sind nicht erfüllt, wenn das Berufungsgericht eine Strafsache für Beweisergänzungen und allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder dieses in einem Freispruch enden, stünde mitbeschuldigten Personen, welche auf die Berufung verzichteten, die Revision offen. | Art. 392 und Art. 410 StPO. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:23", "Checksum": "16092be5f5b3abb0b893f87687381026", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.08.2024 4P 24 10 (2024 II Nr. 2)\nRegeste:\nDie Voraussetzungen für eine Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids nach Art. 392 StPO sind nicht erfüllt, wenn das Berufungsgericht eine Strafsache für Beweisergänzungen und allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder dieses in einem Freispruch enden, stünde mitbeschuldigten Personen, welche auf die Berufung verzichteten, die Revision offen. | Art. 392 und Art. 410 StPO. | Strafprozessrecht\n\n die Ausdehnung nach Art. 392 StPO ab (BGE 149 IV 105 E. 3.3.2). Es zeigt sich, dass Art. 392 StPO und das Revisionsrecht möglichst parallel auszulegen sind. Entsprechend drängt es sich auf zu prüfen, ob der Verurteilte im vorliegenden Fall gestützt auf den Beschluss des Kantonsgerichts die Revision des ihn betreffenden Urteils hätte verlangen können. Als Revisionsgrund käme dabei die Bestimmung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Frage. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Revision, wenn ein Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Ein solch unverträglicher Widerspruch zwischen dem kantonsgerichtlichen Beschluss und dem kriminalgerichtlichen Urteil betreffend den Verurteilten ist nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, hat das Kantonsgericht in seinem Beschluss keinen Befund über Schuld oder Unschuld der Mitbeschuldigten getroffen. Es hat die Strafsache lediglich für Beweisergänzungen und eine allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Der Ausgang des Strafverfahrens betreffend die Mitbeschuldigten ist noch immer offen. Insbesondere ist es nach wie vor möglich, dass die Mitbeschuldigten erneut angeklagt und verurteilt werden. Damit begründet der Beschluss des Kantonsgerichts alleine noch keinen unverträglichen Widerspruch zum Urteil betreffend den Verurteilten. Ein unverträglicher Widerspruch entstünde erst dann und die Revision wäre zulässig, wenn das Verfahren betreffend die Mitbeschuldigten in Anklagepunkten, die auch den Verurteilten betreffen, eingestellt oder diese freigesprochen würden. Orientiert man sich bei der Auslegung an der vom Bundesgericht propagierten Parallelität von Art. 392 StPO und dem Revisionsrecht, ist es daher nicht angezeigt, den Beschluss auf den Verurteilten auszudehnen. 2.2.5. Gleiches gilt, wenn man auf die mit Art. 392 StPO beabsichtigte Prozessökonomie (Verhinderung unnötiger Verfahren) abstellt. Die Prozessökonomie gebietet es, mit einer allfälligen Aufhebung des Urteils des Verurteilten zuzuwarten, bis der Ausgang des Verfahrens betreffend die Mitbeschuldigten feststeht. So kann − für den Fall, dass erneut ein Schuldspruch für die Mitbeschuldigten erfolgen sollte − ein kosten- und zeitintensiver Leerlauf eines erneuten Vor- und Hauptverfahrens betreffend den Verurteilten vermieden werden. Dagegen wäre der prozessuale Aufwand eines Revisionsverfahrens für den Fall, dass im weiteren Verfahrenslauf betreffend die Mitbeschuldigten eine Einstellung oder ein Freispruch ergeht, überschaubar. 2.2.6. Zusammengefasst scheitert die Ausdehnung des kantonsgerichtlichen Beschlusses auf den Verurteilten an der Voraussetzung von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO. Das Kantonsgericht hat in seinem Beschluss keine sachverhaltlichen Feststellungen getroffen, sondern vielmehr festgestellt, dass der Sachverhalt mangels hinreichender Untersuchung nicht beurteilt werden kann. Entsprechend liegt dem Beschluss keine vom Kriminalgericht abweichende Feststellung des Sachverhalts zugrunde. Auch aus teleologischer und prozessökonomischer Sicht ist es nicht opportun, den Beschluss des Kantonsgerichts auf den Verurteilten auszudehnen und dessen Urteil aufzuheben. Vielmehr ist vorab der Ausgang des Verfahrens betreffend die Mitbeschuldigten abzuwarten. Dem Verurteilten steht es offen, ein Revisionsgesuch gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO einzureichen, sollte das Strafverfahren betreffend die Mitbeschuldigten in Anklagepunkten, die auch ihn betreffen, in einer Einstellung oder einem Freispruch münden. (...) |"}