{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4P-24-10_2024-08-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11043", "Checksum": "3cb6d18011d7b9fe1c48bcfea184aed1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4P 24 10", "2024 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.08.2024 4P 24 10 (2024 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids nach Art. 392 StPO sind nicht erfüllt, wenn das Berufungsgericht eine Strafsache für Beweisergänzungen und allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückweist. 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Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder dieses in einem Freispruch enden, stünde mitbeschuldigten Personen, welche auf die Berufung verzichteten, die Revision offen. | Art. 392 und Art. 410 StPO. | Strafprozessrecht\n\n getrennt geführt wurden, vereinigt und in ein und demselben Urteil abgehandelt (…). Die Erwägungen des Kantonsgerichts im Beschluss vom 10. Mai 2024, der im Berufungsverfahren gegen die Mitbeschuldigten erging, treffen zudem im Sinne von Art. 392 Abs. 1 lit. b StPO auch auf den Verurteilten zu. Der Beschluss des Kantonsgerichts befasst sich mit den Vortaten als objektives Tatbestandselement der Vorwürfe der Hehlerei und Geldwäscherei beim Fallkomplex \"gestohlene Autos aus Italien\", hinsichtlich welchen das Kriminalgericht die Mitbeschuldigten für schuldig befand. Konkret befasste sich das Kantonsgericht im Beschluss mit der Frage, ob die Vortaten genügend abgeklärt und angeklagt sind. Die Staatsanwaltschaft hat den entsprechenden Fallkomplex und die entsprechenden Tatvorwürfe auch gegen den Verurteilten angeklagt und er wurde vom Kriminalgericht diesbezüglich ebenfalls schuldig gesprochen. Damit lassen sich die Ausführungen des Kantonsgerichts im Beschluss vom 10. Mai 2024 analog auf die Anklagevorwürfe gegen den Verurteilten übertragen. Nach dem Gesagten sind die Grundvoraussetzung des gleichen Verfahrens und die Voraussetzung von Art. 392 Abs. 1 lit. b StPO, wonach die Erwägungen des gutheissenden Rechtsmittelentscheids auch für die anderen Beteiligten gelten müssen, erfüllt. Näher zu prüfen ist, ob das Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 10. Mai 2024 den Sachverhalt im Sinne von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO anders als das Kriminalgericht beurteilte. 2.2.2. Der Verurteilte bringt vor, die Voraussetzung von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO sei namentlich erfüllt, wenn die Rechtsmittelinstanz im objektiven Tatbestand zu einer materiellrechtlich anderen Beurteilung komme. Vorliegend gelange das Kantonsgericht in seinem Beschluss zur Erkenntnis, dass die Vortaten als objektives Tatbestandselement der Hehlerei und der Geldwäscherei nicht ausreichend erstellt seien. Entsprechend liege eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung im objektiven Tatbestand vor. Sodann sei eine Ausdehnung auch als Folge eines im Rechtsmittelverfahrens festgestellten Verfahrensfehlers möglich, der sich seinerseits auf die Feststellung des Sachverhalts auswirke. Im Beschluss stelle das Kantonsgericht fest, dass die in der Anklage enthaltene Umschreibung der Vortaten dem Anklagegrundsatz nicht genüge. Es handle sich beim Anklagegrundsatz um eine fundamentale Prozessmaxime, durch deren Verletzung ein Verfahrensfehler begründet werde, der sich auf die Feststellung des Sachverhalts auswirke (…). 2.2.3. Wie bereits erwähnt, erachtet das Bundesgericht die Voraussetzung von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO lediglich dann als gegeben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt abweichend von der Vorinstanz feststellt. Entsprechend stellt sich die Frage, ob das Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 10. Mai 2024 vom Urteil des Kriminalgerichts abweichende sachverhaltliche Feststellungen traf. Dem ist nicht so. Das Kantonsgericht erwog in seinem Beschluss zusammengefasst, dass sich mangels hinreichender Untersuchung nicht feststellen lasse, ob es sich bei den Fahrzeugen, hinsichtlich denen den Mitbeschuldigten Hehlerei und Geldwäscherei vorgeworfen werde, um Diebstahlsgut handle. Mögliche anderweitige Vermögensdelikte wie Veruntreuung oder Versicherungsbetrug der ehemaligen Besitzer seien weder hinreichend angeklagt noch abgeklärt. Angesichts der unzureichenden Abklärungen sowie der mangelhaften Anklage wies das Kantonsgericht die Strafsache daher für Beweisergänzungen und eine allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurück. Das Kantonsgericht hat in seinem Beschluss entsprechend keine sachverhaltlichen Feststellungen hinsichtlich der angeklagten Delikte getroffen. Im Gegenteil erwog es gerade, dass sich mangels hinreichender Untersuchungen der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich der für Hehlerei und Geldwäscherei notwendigen Vortaten nicht beurteilen lasse. Damit ist die Voraussetzung von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO nicht erfüllt. 2.2.4. Auch aus historisch-teleologischer Sicht ist die Ausdehnung des Rückweisungsbeschlusses des Kantonsgerichts vom 10. Mai 2024 gestützt auf Art. 392 StPO abzulehnen. Der Gesetzgeber wollte der Rechtsmittelinstanz mit Art. 392 StPO die Möglichkeit einräumen, einem ins Auge fallenden Widerspruch zwischen zwei Strafentscheiden rasch abzuhelfen und so zu vermeiden, dass die verurteilte Person die Unvereinbarkeit in einem Revisionsverfahren geltend machen muss (BGE 149 IV 105 E. 2.2, 148 IV 148 E. 7.3.3). Art. 392 StPO ist damit eng mit dem Revisionsverfahren verwandt. Entsprechend stellt das Bundesgericht bei der Auslegung von Art. 392 StPO regelmässig auf die revisionsrechtliche Rechtslage ab. So hat das Bundesgericht zur Beantwortung der in der Lehre umstrittenen Frage, ob eine andere Beurteilung des Sachverhalts im Sinne von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO auch dann vorliege, wenn der Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt werde, seine Rechtsprechung zum Revisionsrecht herangezogen und für massgebend erklärt (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 f.). Als sich die Frage stellte, ob ein Einstellungsbeschluss, der wegen Rückzugs eines Strafantrags erging, gestützt auf Art. 392 StPO auf im gleichen Zusammenhang rechtskräftig verurteilte Personen ausgedehnt werden kann, prüfte das Bundesgericht, ob in einem solchen Fall die Revision möglich wäre. Es verneinte dies und lehnte unter anderem deswegen"}