{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4P-24-10_2024-08-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11043", "Checksum": "3cb6d18011d7b9fe1c48bcfea184aed1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4P 24 10", "2024 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.08.2024 4P 24 10 (2024 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids nach Art. 392 StPO sind nicht erfüllt, wenn das Berufungsgericht eine Strafsache für Beweisergänzungen und allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückweist. 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Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder dieses in einem Freispruch enden, stünde mitbeschuldigten Personen, welche auf die Berufung verzichteten, die Revision offen. | Art. 392 und Art. 410 StPO. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: (...) 2. Prüfung der Ausdehnung des Beschlusses vom 10. Mai 2024 auf den Verurteilten 2.1. Rechtliche Grundlagen Ein gutheissender Rechtsmittelentscheid gilt an sich nur für beschuldigte Personen, die das betreffende Rechtsmittel ergriffen haben. Entsprechend zeitigt er auf im gleichen erstinstanzlichen Entscheid verurteilte mitbeschuldigte Personen, die auf ein Rechtsmittel verzichtet haben, keine unmittelbare Wirkung. Das Gesetz sieht jedoch in Art. 392 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Rechtsmittelinstanz ihren gutheissenden Rechtsmittelentscheid auf die mitbeschuldigten Personen ausdehnen kann. Grundvoraussetzung für die Anwendung von Art. 392 StPO ist, dass die beschuldigten Personen, die im Rechtsmittelverfahren obsiegten, und die beschuldigten Personen, auf welche der gutheissende Rechtsmittelentscheid ausgedehnt werden soll, im gleichen Verfahren beschuldigt bzw. verurteilt wurden (Art. 392 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzung ist sicherlich dann erfüllt, wenn die Vorwürfe gegen sämtliche beschuldigten Personen formell in derselben Anklageschrift erfolgt sind oder die Vorwürfe erstinstanzlich infolge Verfahrensvereinigung gemeinsam beurteilt wurden. Umstritten ist, ob das Erfordernis auch dann erfüllt sein kann, wenn die Anklagen nicht im formellen Sinn gemeinsam beurteilt wurden. Ein Teil der Lehre lehnt dies ab und auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung deutet auf ein enges Verständnis hin (BGE 148 IV 265 E. 1.4.4; Hasani, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des fairen Strafprozesses, Diss. Luzern 2023, N 771-773; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung − Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 7). Ein anderer Teil der Lehre argumentiert, es müsse − um Zufälligkeiten und Umgehungen zu verhindern − ausreichen, wenn es sich um Beteiligte derselben Straftat handle, die im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht worden seien (Keller, Basler Komm., 3. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 3; Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess Ordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 392 StPO N 6). Neben der eben dargelegten Grundvoraussetzung setzt die Ausdehnung voraus, dass im gutheissenden Rechtsmittelentscheid der Sachverhalt abweichend von der Vorinstanz beurteilt wurde (Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Auslegung ist diese Voraussetzung dann erfüllt, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders feststellt als die Vorinstanz. Eine von der Vorinstanz abweichende rechtliche Qualifikation des festgestellten Sachverhalts genügt nicht (BGE 148 IV 148 E. 7.3). Die abweichende Sachverhaltsfeststellung muss dabei nicht notwendigerweise den objektiven Tatbestand betreffen; auch eine abweichende Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich Prozessvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse kann zur Ausdehnung führen (BGE 148 IV 148 E. 7.1; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung − Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 4). Zudem ist eine Ausdehnung auch dann möglich, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Verfahrensfehler feststellt, der sich seinerseits auf die Feststellung des Sachverhalts auswirkt (Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess Ordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 392 StPO N 4). Schliesslich setzt die Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids voraus, dass die Erwägungen der Rechtsmittelinstanz auch auf jene beschuldigten Personen zutreffen, auf die der Entscheid ausgedehnt werden soll. Die von der Vorinstanz abweichende Beurteilung muss entsprechend ein tatspezifisches Element erfassen und darf sich nicht bloss auf den täterspezifischen Sachverhalt (bspw. Gewichtung des persönlichen Verschuldens) beschränken (Lieber, a.a.O., Art. 392 StPO N 5; vgl. Keller, a.a.O., Art. 392 StPO N 2; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 392 StPO N 6). 2.2. Würdigung 2.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Verurteilte, der zwar Berufung anmeldete, anschliessend jedoch keine Berufungserklärung einreichte, bezüglich der Ausdehnung nach Art. 392 StPO gleich zu behandeln ist, wie eine beschuldigte Person, die von vornherein auf die Berufung verzichtete. Der Umstand, dass der Verurteilte ursprünglich Berufung anmeldete, hindert die Ausdehnung nach Art. 392 StPO mithin nicht. Gemäss der Praxis des Kantonsgerichts findet Art. 392 StPO auch in Fällen Anwendung, in denen eine beschuldigte Person zwar Berufung erklärt, diese jedoch auf den Sanktionspunkt beschränkt oder einzelne Schuldsprüche akzeptiert, während eine mitbeschuldigte Person eine umfassendere Berufung erhebt und einen Freispruch erwirkt (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 4M 13 2 vom 24.6.2013 E. 3.6; vgl. auch Urteile des Kantonsgericht Luzern 4M 18 78 vom 8.3.2019 E. 4.3.4 f. und 4M 15 66 vom 18.10.2016 E. 1.3 und 4.2.3). Umso mehr muss dem Verurteilten, der nach erfolgte Berufungsanmeldung keine Berufung erklärte, eine Ausdehnung nach Art. 392 StPO offenstehen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Grundvoraussetzung für eine Ausdehnung, wonach die vorinstanzlichen Verurteilungen im gleichen Verfahren erfolgt sein müssen, ist vorliegend erfüllt. Das Kriminalgericht hat die Verfahren des Verurteilten und der Mitbeschuldigten, die im Vorverfahren noch"}