{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4P-24-10_2024-08-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11043", "Checksum": "3cb6d18011d7b9fe1c48bcfea184aed1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4P 24 10", "2024 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.08.2024 4P 24 10 (2024 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids nach Art. 392 StPO sind nicht erfüllt, wenn das Berufungsgericht eine Strafsache für Beweisergänzungen und allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder dieses in einem Freispruch enden, stünde mitbeschuldigten Personen, welche auf die Berufung verzichteten, die Revision offen. | Art. 392 und Art. 410 StPO. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:23", "Checksum": "16092be5f5b3abb0b893f87687381026", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.08.2024 4P 24 10 (2024 II Nr. 2)\nRegeste:\nDie Voraussetzungen für eine Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids nach Art. 392 StPO sind nicht erfüllt, wenn das Berufungsgericht eine Strafsache für Beweisergänzungen und allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder dieses in einem Freispruch enden, stünde mitbeschuldigten Personen, welche auf die Berufung verzichteten, die Revision offen. | Art. 392 und Art. 410 StPO. | Strafprozessrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 06.08.2024 |\n| Fallnummer: | 4P 24 10 |\n| LGVE: | 2024 II Nr. 2 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 392 und Art. 410 StPO. |\n| Leitsatz: | Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids nach Art. 392 StPO sind nicht erfüllt, wenn das Berufungsgericht eine Strafsache für Beweisergänzungen und allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder dieses in einem Freispruch enden, stünde mitbeschuldigten Personen, welche auf die Berufung verzichteten, die Revision offen. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. |"}