426 Abs. 2 StPO führen könnte. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des damit zusammenhängenden Haftverfahrens gehen deshalb zu Lasten des Staates. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Verurteilten unter dem Aspekt von Art. 419 StPO zum heutigen Zeitpunkt überhaupt Verfahrenskosten auferlegt werden dürften (vgl. dazu im Verfahren nach Art. 375 ff. StPO: Bommer, Basler Komm., Basel 2011, Art. 375 StPO N 23 f.; Domeisen, a.a.O., Art. 419 StPO N 8). |