Vielmehr sind das psychische Zustandsbild der Verurteilten, der bisherige Vollzugsverlauf und weitere Faktoren massgebend an deren Stelle getreten. Überdies richtet sich die Einleitung eines Verlängerungsverfahrens weitgehend nach der Einschätzung der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. der Vollzugsbehörden. Eine Kostenauflage nach Massgabe von Art. 426 Abs. 1 StPO fällt deshalb ausser Betracht. Weiter ist auch kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Verurteilten ersichtlich, das zu einer Überbindung der Kosten in analoger Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO führen könnte.