426 Abs. 1 StPO einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den entstandenen Kosten voraus (BGer-Urteil 6B_428/2012 vom 19.11.2012 E. 3.1). In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die Anlasstat Jahre zurückliegt und bereits mehrere Verfahren zur Anordnung von Massnahmen durchgeführt wurden, erscheint diese nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr als Ursache für das nachträgliche Verfahren (vgl. BGer-Urteil 6B_428/2012 vom 19.11.2012 E. 3.3). Vielmehr sind das psychische Zustandsbild der Verurteilten, der bisherige Vollzugsverlauf und weitere Faktoren massgebend an deren Stelle getreten.