Der Verweis in Art. 426 Abs. 5 StPO bezieht sich auf das selbstständige Massnahmeverfahren (Art. 372-378 StPO), nicht aber ausdrücklich auf die selbstständigen nachträglichen Entscheide des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO. Indessen ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 416 StPO die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 426 StPO auch für das erstinstanzliche Verfahren nach Art. 363 ff. StPO. Dabei setzt die Auferlegung von Kosten nach Art. 426 Abs. 1 StPO einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den entstandenen Kosten voraus (BGer-Urteil 6B_428/2012 vom 19.11.2012 E. 3.1).