SR 312.0]). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Ausserdem können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, sie jedoch rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dies gilt sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt (Art. 426 Abs. 1, 2 und 5 StPO). Der Verweis in Art.