| | Entscheid: | Die Verurteilte befand seit dem Jahr 2001 im Massnahmenvollzug. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Kantonsgericht die stationäre therapeutische Massnahme der Verurteilten in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) um sechs Monate. Die Kosten des nachträglichen Verfahrens auferlegte es dem Staat. Aus den Erwägungen: 5.1. Soweit die Strafprozessordnung nichts Abweichendes vorsieht, werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).