Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Verurteilten die nötige Behandlung bzw. Betreuung auch nach einer allfälligen Beendigung der strafrechtlichen Massnahme erbracht werden kann. Aufgrund der Aktenlage lässt sich annehmen, dass die Einrichtung A, in welcher der Verurteilte bereits derzeit weilt und offenbar verbleiben kann, auch künftig mit den ihm zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse des Verurteilten bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen. |