Auf eine strafrechtliche Massnahme lässt sich umso eher verzichten, je günstiger sich die Verhältnisse für den Betroffenen künftig nach deren Beendigung in einem anderen Umfeld präsentieren. Der Faktor des sog. sozialen Empfangsraums spielt im Strafrecht im Zusammenhang mit Prognosen eines künftigen Verhaltens des Straftäters bzw. der künftigen Verhältnisse regelmässig eine wichtige Rolle und soll auch hier nicht ausser Acht gelassen werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Verurteilten die nötige Behandlung bzw. Betreuung auch nach einer allfälligen Beendigung der strafrechtlichen Massnahme erbracht werden kann.