Diese lässt die Legalprognose in einem anderen Licht erscheinen. Dieses Faktum prägt überdies die Abwägung zwischen der strafrechtlich abgestützten Dauer eines Freiheitsentzugs einerseits und dem begangenen Unrecht bzw. einer Analyse der künftigen Gefährlichkeit im Sinne des bereits angesprochenen Verhältnismässigkeitsprinzips anderseits. Auf eine strafrechtliche Massnahme lässt sich umso eher verzichten, je günstiger sich die Verhältnisse für den Betroffenen künftig nach deren Beendigung in einem anderen Umfeld präsentieren.