426 ZGB N 57). Fürsorgerische Überlegungen dürfen jedoch nicht Grundlage für die Anordnung oder Fortführung einer strafrechtlichen therapeutischen Massnahmen bilden (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 8 N 32). Die fortbestehende Schutzbedürftigkeit des Verurteilten vermag somit an der Einschätzung der fehlenden Angemessenheit einer Weiterführung der strafrechtlichen Massnahme nichts zu ändern. Auf der anderen Seite bleibt die Tatsache, dass den Schutzbedürfnissen des Betroffenen auch auf einer anderen als einer strafrechtlichen Ebene Rechnung getragen werden kann und höchstwahrscheinlich auch muss, nicht völlig ausser Betracht. Diese lässt die Legalprognose in einem anderen Licht erscheinen.