Insofern ist der Verurteilte unabhängig von seiner Rückfallgefahr als schutzbedürftig zu bezeichnen. Die damit verbundene Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung und Fürsorge und die Bereitstellung eines Umfelds, in welchem dem Verurteilten ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden soll, beinhaltet indes durchwegs Elemente, wie sie durch eine Massnahme nach Art. 426 ZGB abgedeckt werden sollen (vgl. Geiser/Etzensberger, Basler Komm., Basel 2012, Vor Art. 426-429 ZGB N 14, Art. 426 ZGB N 10; Guillod, in: FamKomm. Erwachsenenschutzrecht [Hrsg. Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler], Bern 2013, Art. 426 ZGB N 57).