Der Verurteilte wird denn auch weder vom Gutachter noch von den betreuenden Personen als gewaltbereit oder dissozial beschrieben. Das Kantonsgericht stellt sich deshalb auf den Standpunkt, dass nach einer nun zehn Jahre dauernden strafrechtlichen Intervention die kriminalrechtliche Sanktion ein Ende finden soll. Das Kantonsgericht verkennt nicht, dass der Verurteilte wohl sein Leben lang auf eine enge Begleitung in einem strukturierten Rahmen angewiesen sein wird und die aktuelle Einrichtung hierzu die idealen Bedingungen bereit hält. Insofern ist der Verurteilte unabhängig von seiner Rückfallgefahr als schutzbedürftig zu bezeichnen.