O., § 8 N 26 f.). Auf der Seite der vom Verurteilten ausgehenden Gefahren ist indes ebenfalls zu erwähnen, dass er neben den erwähnten Brandlegungen nicht deliktisch auffiel. Ein direktes Motiv, mit seiner Tat das Opfer zu schädigen, konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Kommt hinzu, dass bei den übrigen, strafrechtlich nicht verfolgten Brandlegungen keine Personen zu Schaden kamen. Der Verurteilte wird denn auch weder vom Gutachter noch von den betreuenden Personen als gewaltbereit oder dissozial beschrieben.