Zwar wurde im Verfahren zur Sache mangels Schuldfähigkeit keine Strafe ausgefällt. Hätte der Verurteilte strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden können, hätte diese indessen aufgrund der gesamten Umstände mit Sicherheit im unteren Bereich angesetzt werden müssen. Wohl dürfen die positiven Effekte der Massnahme im Sinne einer Stabilisierung des Verurteilten berücksichtigt werden. Auch fällt ins Gewicht, dass die Sanktion im offenen Rahmen vollzogen wird und kaum repressive Elemente im Umgang mit dem Verurteilten erkennbar sind (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 8 N 26 f.).