O., § 8 N 24). Bei geringem Verschulden und entsprechend kurzer Freiheitsstrafe ist unter Umständen aus diesem Grund trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen von einer Sanktion abzusehen. Noch mehr Bedeutung kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Rahmen des Vollzugs von therapeutischen Massnahmen, u.a. bei deren Beendigung, zu (vgl. etwa BGE 136 IV 156 E. 3.2). Der Teil des eine schuldangemessene Strafe überschreitenden Freiheitsentzugs erweist sich hier, ginge man von einer hypothetischen Strafe für das zur Diskussion stehende Anlassdelikt aus, als ganz erheblich. Zwar wurde im Verfahren zur Sache mangels Schuldfähigkeit keine Strafe ausgefällt.