Der mit der Behandlung verbundene Freiheitsentzug beläuft sich mittlerweile auf über zehn Jahre. Gemessen an den weiteren vom Verurteilten zu befürchtenden Delikte und angesichts der beschränkten therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten steht ein diese Dauer übersteigender Freiheitsentzug nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Eingriff in die Freiheitsrechte des Verurteilten. Massnahmen bedürfen, soweit sie das schuldangemessene Mass überschreiten, einer besonderen Rechtfertigung durch das öffentliche Interesse (Stratenwerth, a.a.O., § 8 N 24).