Die therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten sind aktuell bereits nur mehr sehr eingeschränkt. Der Sachverständige B lässt keine Zweifel darüber offen, dass die mit dem Delikt im Zusammenhang stehende psychische Störung nicht kausal behandelbar ist, eine Rückfallgefahr für weitere ähnliche Delikte aus heutiger Sicht mithin nie vollständig unterbunden werden kann. Der mit der Behandlung verbundene Freiheitsentzug beläuft sich mittlerweile auf über zehn Jahre.