Konkret bei der stationären therapeutischen Massnahme ist das Ziel der Deliktsprävention in erster Linie über die ärztliche Intervention zu erreichen (BGE 137 IV 201 E. 1.3). Sind die entsprechenden Möglichkeiten ausgeschöpft, kommt auch bei weiterbestehender Gefährlichkeit der betroffenen Person die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs im Rahmen einer therapeutischen Massnahme nicht mehr in Betracht. Im vorliegenden Fall ist es schon zum heutigen Zeitpunkt absehbar, dass die therapeutische Massnahme nicht grenzenlos weitergeführt werden kann. Die therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten sind aktuell bereits nur mehr sehr eingeschränkt.