Mit der Überprüfung der Angemessenheit der Verlängerung einer Massnahme ist in der vorliegenden Konstellation die Grundsatzfrage verbunden, wo der Übergang von einer strafrechtlichen Massnahme zu fürsorgerischen Instrumenten des Zivilrechts zu ziehen ist. Strafrechtliche Massnahmen werden als Reaktion auf ein begangenes Anlassdelikt ausgesprochen und dienen der Verminderung einer weiteren Rückfallgefahr (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Konkret bei der stationären therapeutischen Massnahme ist das Ziel der Deliktsprävention in erster Linie über die ärztliche Intervention zu erreichen (BGE 137 IV 201 E. 1.3).