Heer, a.a.O., Art. 56a StGB N 4; Stratenwerth, a.a.O., § 8 N 38). Der Umstand, dass sich der Verurteilte zurzeit offenbar freiwillig in der Einrichtung A aufhält oder mit einer zivilrechtlichen Anordnung allenfalls im selben Rahmen untergebracht werden könnte, würde das Kantonsgericht demnach nicht hindern, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die bestehende Massnahme weiter zu verlängern. 3.3.2. Mit der Überprüfung der Angemessenheit der Verlängerung einer Massnahme ist in der vorliegenden Konstellation die Grundsatzfrage verbunden, wo der Übergang von einer strafrechtlichen Massnahme zu fürsorgerischen Instrumenten des Zivilrechts zu ziehen ist.