Indes muss eine gewisse Gewähr dafür bestehen, dass sie erfolgversprechend umgesetzt werden. Das heisst, dass die erforderlichen Schritte zum Zeitpunkt des Entscheids zumindest eingeleitet oder die Vorkehren bereits getroffen sein müssen (Heer, a.a.O., Art. 56a StGB N 4; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil Bd. II, 2. Aufl. 2006, § 8 N 39). Ist dies nicht der Fall, hat das Gericht bei gegebenen Voraussetzungen die strafrechtliche Massnahme auszusprechen, auch wenn es eine andere (allenfalls zivilrechtliche) Lösung für besser geeignet hält. Das Strafrecht bleibt insofern autonom (BGer-Urteil 6B_596/2011 vom 19.1.2012 E. 3.4.2; Heer, a.a.