Es stellt sich somit die Frage, ob aus Gründen der Subsidiarität auf die Verlängerung der bestehenden Massnahme zu verzichten ist. Ausserstrafrechtliche Vorkehren, die zu einer Reduktion der Rückfallgefahr führen können, sind bei der Anordnung (und Verlängerung) von strafrechtlichen Massnahmen nicht gänzlich ausser Acht zu lassen (BGer-Urteil 6B_596/2011 vom 19.1.2012 E. 3.4.2). Grundsätzlich ist dabei nicht von Belang, ob diese von der betroffenen Person freiwillig oder auf Anordnung einer Behörde getroffen werden. Indes muss eine gewisse Gewähr dafür bestehen, dass sie erfolgversprechend umgesetzt werden.