Zwar gelangte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern zuletzt zum Schluss, die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung seien aktuell nicht gegeben. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sie nach Beendigung der stationären therapeutischen Massnahme jedenfalls dann zu einem anderen Ergebnis kommt, wenn die aktuelle Unterbringung künftig in Frage gestellt werden sollte. Es stellt sich somit die Frage, ob aus Gründen der Subsidiarität auf die Verlängerung der bestehenden Massnahme zu verzichten ist.