Bereits die Vollzugsbehörden sind aus diesem Grund mit der Beiständin des Verurteilten in Kontakt getreten, wobei eine Anschlusslösung nach Beendigung der strafrechtlichen Massnahme zur Sprache kam. Die Beiständin brachte in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass eine Platzierung des Verurteilten auch nach Ablauf der strafrechtlichen Massnahme finanziell gesichert sei. Zwar gelangte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern zuletzt zum Schluss, die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung seien aktuell nicht gegeben.