Dass die bestehende Massnahme grundsätzlich geeignet ist, die angestrebte Deliktsprävention zu bewirken, konnte bereits im Zusammenhang mit der Frage nach der Behandelbarkeit des Verurteilten bejaht werden. Was ihre Erforderlichkeit angeht, ist nicht ausser Acht zu lassen, dass namentlich die notwendige Pflege und Betreuung des Verurteilten, wie auch die Abgabe von Medikamenten, auch unter zivilrechtlichen Titeln denkbar scheint. Bereits die Vollzugsbehörden sind aus diesem Grund mit der Beiständin des Verurteilten in Kontakt getreten, wobei eine Anschlusslösung nach Beendigung der strafrechtlichen Massnahme zur Sprache kam.