muss der Begründung einer ungünstigen Legalprognose zugrunde liegen, um die Massnahme rechtfertigen zu können. Mit zunehmender Vollzugsdauer wird der Anspruch der massnahmeunterworfenen Person immer gewichtiger (BGer-Urteile 6B_109/2013 vom 19.7.2013 E. 4.4.4 und 6B_596/2011 vom 19.1.2012 E. 3.2.3; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35 f.; Trechsel/Pauen Borer, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm. [Hrsg. Trechsel/Pieth], 2. Aufl. 2013, Art. 56 StGB N 6). 3.3.1. Dass die bestehende Massnahme grundsätzlich geeignet ist, die angestrebte Deliktsprävention zu bewirken, konnte bereits im Zusammenhang mit der Frage nach der Behandelbarkeit des Verurteilten bejaht werden.