Ihm kommt im Rahmen der Verlängerung von therapeutischen Massnahmen besondere Bedeutung zu (BGE 135 IV 139 E. 2.4). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gliedert sich nach allgemeiner Auffassung in die Teilbereiche Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Zweck-Mittel-Relation). Bei der Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant.