Aus den Erwägungen: 3.3. Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit beansprucht als Verfassungsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) Geltung in allen Bereichen des Massnahmenrechts (Heer, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 56 StGB N 34). Ihm kommt im Rahmen der Verlängerung von therapeutischen Massnahmen besondere Bedeutung zu (BGE 135 IV 139 E. 2.4).