Solche Vorfälle konnten zuletzt durch konsequente Betreuung, Beaufsichtigung und Kontrolle in der Einrichtung A (insbesondere durch Tragen von abschliessbaren Spezialhandschuhen) vermieden werden. Die Rückfallgefahr in Bezug auf weitere Brandstiftungen ist ohne die bisher durchgeführten spezifischen Massnahmen als sehr hoch einzuschätzen. Vor Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer gelangte die Staatsanwaltschaft an das Kantonsgericht und beantragte u.a. die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB um weitere fünf Jahre. Das Kantonsgericht wies den Antrag ab. Aus den Erwägungen: 3.3. Gemäss Art.