59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) um fünf Jahre verlängert. Gemäss aktueller Einschätzung des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen ist der Verurteilte dauerhaft auf enge Hilfe und Betreuung angewiesen und nicht zu einer selbständigen Lebensführung in der Lage. Die Verhaltensstörung hat dazu geführt, dass er wiederholt Brandlegungen beging. Solche Vorfälle konnten zuletzt durch konsequente Betreuung, Beaufsichtigung und Kontrolle in der Einrichtung A (insbesondere durch Tragen von abschliessbaren Spezialhandschuhen) vermieden werden.