Der Verurteilte hatte polizeilichen Ermittlungen zufolge im Jahr 2003 in einem heilpädagogischen Zentrum einen Brand gelegt, wobei sich ein Bewohner dieser Einrichtung leicht verletzte. Aufgrund der beim Verurteilten diagnostizierten Trisomie 21 und der sich daraus ergebenden mittelgradigen Intelligenzminderung bei deutlicher Verhaltensstörung wurde das gegen ihn eröffnete Strafverfahren zufolge Zurechnungsunfähigkeit eingestellt und eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Seit dem Jahr 2004 hielt sich der Verurteilte in der Einrichtung A auf. Zwischenzeitlich wurde die Massnahme in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;