{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4P-13-7_2014-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10299", "Checksum": "19b4322c08b8ec77df471719e00c10df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4P 13 7", "2014 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 12.02.2014 4P 13 7 (2014 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Umstand, dass sich die massnahmebedürftige Person freiwillig in einer geeigneten Einrichtung aufhält oder mit einer zivilrechtlichen Anordnung im selben Rahmen untergebracht werden könnte, hindert das Gericht unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nicht daran, die stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB zu verlängern (E. 3.3.1). Ist die betroffene Person zwar schutzbedürftig, sind die therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten nach über zehnjähriger Massnahmedauer aber sehr eingeschränkt, ist auch bei weiterbestehender deutlich negativer Legalprognose auf eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme zu verzichten (E. 3.3.2). | Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:54", "Checksum": "a38e3598c7e8c1bd5427f2b75b44882d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 12.02.2014 4P 13 7 (2014 II Nr. 1)\nRegeste:\nVerlängerung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Umstand, dass sich die massnahmebedürftige Person freiwillig in einer geeigneten Einrichtung aufhält oder mit einer zivilrechtlichen Anordnung im selben Rahmen untergebracht werden könnte, hindert das Gericht unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nicht daran, die stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB zu verlängern (E. 3.3.1). Ist die betroffene Person zwar schutzbedürftig, sind die therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten nach über zehnjähriger Massnahmedauer aber sehr eingeschränkt, ist auch bei weiterbestehender deutlich negativer Legalprognose auf eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme zu verzichten (E. 3.3.2). | Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB. | Strafrecht\n\n soll. Das Kantonsgericht verkennt nicht, dass der Verurteilte wohl sein Leben lang auf eine enge Begleitung in einem strukturierten Rahmen angewiesen sein wird und die aktuelle Einrichtung hierzu die idealen Bedingungen bereit hält. Insofern ist der Verurteilte unabhängig von seiner Rückfallgefahr als schutzbedürftig zu bezeichnen. Die damit verbundene Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung und Fürsorge und die Bereitstellung eines Umfelds, in welchem dem Verurteilten ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden soll, beinhaltet indes durchwegs Elemente, wie sie durch eine Massnahme nach Art. 426 ZGB abgedeckt werden sollen (vgl. Geiser/Etzensberger, Basler Komm., Basel 2012, Vor Art. 426-429 ZGB N 14, Art. 426 ZGB N 10; Guillod, in: FamKomm. Erwachsenenschutzrecht [Hrsg. Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler], Bern 2013, Art. 426 ZGB N 57). Fürsorgerische Überlegungen dürfen jedoch nicht Grundlage für die Anordnung oder Fortführung einer strafrechtlichen therapeutischen Massnahmen bilden (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 8 N 32). Die fortbestehende Schutzbedürftigkeit des Verurteilten vermag somit an der Einschätzung der fehlenden Angemessenheit einer Weiterführung der strafrechtlichen Massnahme nichts zu ändern. Auf der anderen Seite bleibt die Tatsache, dass den Schutzbedürfnissen des Betroffenen auch auf einer anderen als einer strafrechtlichen Ebene Rechnung getragen werden kann und höchstwahrscheinlich auch muss, nicht völlig ausser Betracht. Diese lässt die Legalprognose in einem anderen Licht erscheinen. Dieses Faktum prägt überdies die Abwägung zwischen der strafrechtlich abgestützten Dauer eines Freiheitsentzugs einerseits und dem begangenen Unrecht bzw. einer Analyse der künftigen Gefährlichkeit im Sinne des bereits angesprochenen Verhältnismässigkeitsprinzips anderseits. Auf eine strafrechtliche Massnahme lässt sich umso eher verzichten, je günstiger sich die Verhältnisse für den Betroffenen künftig nach deren Beendigung in einem anderen Umfeld präsentieren. Der Faktor des sog. sozialen Empfangsraums spielt im Strafrecht im Zusammenhang mit Prognosen eines künftigen Verhaltens des Straftäters bzw. der künftigen Verhältnisse regelmässig eine wichtige Rolle und soll auch hier nicht ausser Acht gelassen werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Verurteilten die nötige Behandlung bzw. Betreuung auch nach einer allfälligen Beendigung der strafrechtlichen Massnahme erbracht werden kann. Aufgrund der Aktenlage lässt sich annehmen, dass die Einrichtung A, in welcher der Verurteilte bereits derzeit weilt und offenbar verbleiben kann, auch künftig mit den ihm zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse des Verurteilten bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen. |"}