{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4P-13-7_2014-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10299", "Checksum": "19b4322c08b8ec77df471719e00c10df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4P 13 7", "2014 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 12.02.2014 4P 13 7 (2014 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Umstand, dass sich die massnahmebedürftige Person freiwillig in einer geeigneten Einrichtung aufhält oder mit einer zivilrechtlichen Anordnung im selben Rahmen untergebracht werden könnte, hindert das Gericht unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nicht daran, die stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB zu verlängern (E. 3.3.1). Ist die betroffene Person zwar schutzbedürftig, sind die therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten nach über zehnjähriger Massnahmedauer aber sehr eingeschränkt, ist auch bei weiterbestehender deutlich negativer Legalprognose auf eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme zu verzichten (E. 3.3.2). | Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:54", "Checksum": "a38e3598c7e8c1bd5427f2b75b44882d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 12.02.2014 4P 13 7 (2014 II Nr. 1)\nRegeste:\nVerlängerung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Umstand, dass sich die massnahmebedürftige Person freiwillig in einer geeigneten Einrichtung aufhält oder mit einer zivilrechtlichen Anordnung im selben Rahmen untergebracht werden könnte, hindert das Gericht unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nicht daran, die stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB zu verlängern (E. 3.3.1). Ist die betroffene Person zwar schutzbedürftig, sind die therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten nach über zehnjähriger Massnahmedauer aber sehr eingeschränkt, ist auch bei weiterbestehender deutlich negativer Legalprognose auf eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme zu verzichten (E. 3.3.2). | Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB. | Strafrecht\n\n Verlängerung) von strafrechtlichen Massnahmen nicht gänzlich ausser Acht zu lassen (BGer-Urteil 6B_596/2011 vom 19.1.2012 E. 3.4.2). Grundsätzlich ist dabei nicht von Belang, ob diese von der betroffenen Person freiwillig oder auf Anordnung einer Behörde getroffen werden. Indes muss eine gewisse Gewähr dafür bestehen, dass sie erfolgversprechend umgesetzt werden. Das heisst, dass die erforderlichen Schritte zum Zeitpunkt des Entscheids zumindest eingeleitet oder die Vorkehren bereits getroffen sein müssen (Heer, a.a.O., Art. 56a StGB N 4; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil Bd. II, 2. Aufl. 2006, § 8 N 39). Ist dies nicht der Fall, hat das Gericht bei gegebenen Voraussetzungen die strafrechtliche Massnahme auszusprechen, auch wenn es eine andere (allenfalls zivilrechtliche) Lösung für besser geeignet hält. Das Strafrecht bleibt insofern autonom (BGer-Urteil 6B_596/2011 vom 19.1.2012 E. 3.4.2; Heer, a.a.O., Art. 56a StGB N 4; Stratenwerth, a.a.O., § 8 N 38). Der Umstand, dass sich der Verurteilte zurzeit offenbar freiwillig in der Einrichtung A aufhält oder mit einer zivilrechtlichen Anordnung allenfalls im selben Rahmen untergebracht werden könnte, würde das Kantonsgericht demnach nicht hindern, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die bestehende Massnahme weiter zu verlängern. 3.3.2. Mit der Überprüfung der Angemessenheit der Verlängerung einer Massnahme ist in der vorliegenden Konstellation die Grundsatzfrage verbunden, wo der Übergang von einer strafrechtlichen Massnahme zu fürsorgerischen Instrumenten des Zivilrechts zu ziehen ist. Strafrechtliche Massnahmen werden als Reaktion auf ein begangenes Anlassdelikt ausgesprochen und dienen der Verminderung einer weiteren Rückfallgefahr (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Konkret bei der stationären therapeutischen Massnahme ist das Ziel der Deliktsprävention in erster Linie über die ärztliche Intervention zu erreichen (BGE 137 IV 201 E. 1.3). Sind die entsprechenden Möglichkeiten ausgeschöpft, kommt auch bei weiterbestehender Gefährlichkeit der betroffenen Person die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs im Rahmen einer therapeutischen Massnahme nicht mehr in Betracht. Im vorliegenden Fall ist es schon zum heutigen Zeitpunkt absehbar, dass die therapeutische Massnahme nicht grenzenlos weitergeführt werden kann. Die therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten sind aktuell bereits nur mehr sehr eingeschränkt. Der Sachverständige B lässt keine Zweifel darüber offen, dass die mit dem Delikt im Zusammenhang stehende psychische Störung nicht kausal behandelbar ist, eine Rückfallgefahr für weitere ähnliche Delikte aus heutiger Sicht mithin nie vollständig unterbunden werden kann. Der mit der Behandlung verbundene Freiheitsentzug beläuft sich mittlerweile auf über zehn Jahre. Gemessen an den weiteren vom Verurteilten zu befürchtenden Delikte und angesichts der beschränkten therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten steht ein diese Dauer übersteigender Freiheitsentzug nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Eingriff in die Freiheitsrechte des Verurteilten. Massnahmen bedürfen, soweit sie das schuldangemessene Mass überschreiten, einer besonderen Rechtfertigung durch das öffentliche Interesse (Stratenwerth, a.a.O., § 8 N 24). Bei geringem Verschulden und entsprechend kurzer Freiheitsstrafe ist unter Umständen aus diesem Grund trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen von einer Sanktion abzusehen. Noch mehr Bedeutung kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Rahmen des Vollzugs von therapeutischen Massnahmen, u.a. bei deren Beendigung, zu (vgl. etwa BGE 136 IV 156 E. 3.2). Der Teil des eine schuldangemessene Strafe überschreitenden Freiheitsentzugs erweist sich hier, ginge man von einer hypothetischen Strafe für das zur Diskussion stehende Anlassdelikt aus, als ganz erheblich. Zwar wurde im Verfahren zur Sache mangels Schuldfähigkeit keine Strafe ausgefällt. Hätte der Verurteilte strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden können, hätte diese indessen aufgrund der gesamten Umstände mit Sicherheit im unteren Bereich angesetzt werden müssen. Wohl dürfen die positiven Effekte der Massnahme im Sinne einer Stabilisierung des Verurteilten berücksichtigt werden. Auch fällt ins Gewicht, dass die Sanktion im offenen Rahmen vollzogen wird und kaum repressive Elemente im Umgang mit dem Verurteilten erkennbar sind (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 8 N 26 f.). Auf der Seite der vom Verurteilten ausgehenden Gefahren ist indes ebenfalls zu erwähnen, dass er neben den erwähnten Brandlegungen nicht deliktisch auffiel. Ein direktes Motiv, mit seiner Tat das Opfer zu schädigen, konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Kommt hinzu, dass bei den übrigen, strafrechtlich nicht verfolgten Brandlegungen keine Personen zu Schaden kamen. Der Verurteilte wird denn auch weder vom Gutachter noch von den betreuenden Personen als gewaltbereit oder dissozial beschrieben. Das Kantonsgericht stellt sich deshalb auf den Standpunkt, dass nach einer nun zehn Jahre dauernden strafrechtlichen Intervention die kriminalrechtliche Sanktion ein Ende finden"}