{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4P-13-7_2014-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10299", "Checksum": "19b4322c08b8ec77df471719e00c10df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4P 13 7", "2014 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 12.02.2014 4P 13 7 (2014 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Umstand, dass sich die massnahmebedürftige Person freiwillig in einer geeigneten Einrichtung aufhält oder mit einer zivilrechtlichen Anordnung im selben Rahmen untergebracht werden könnte, hindert das Gericht unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nicht daran, die stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB zu verlängern (E. 3.3.1). Ist die betroffene Person zwar schutzbedürftig, sind die therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten nach über zehnjähriger Massnahmedauer aber sehr eingeschränkt, ist auch bei weiterbestehender deutlich negativer Legalprognose auf eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme zu verzichten (E. 3.3.2). | Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:54", "Checksum": "a38e3598c7e8c1bd5427f2b75b44882d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 12.02.2014 4P 13 7 (2014 II Nr. 1)\nRegeste:\nVerlängerung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Umstand, dass sich die massnahmebedürftige Person freiwillig in einer geeigneten Einrichtung aufhält oder mit einer zivilrechtlichen Anordnung im selben Rahmen untergebracht werden könnte, hindert das Gericht unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nicht daran, die stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB zu verlängern (E. 3.3.1). Ist die betroffene Person zwar schutzbedürftig, sind die therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten nach über zehnjähriger Massnahmedauer aber sehr eingeschränkt, ist auch bei weiterbestehender deutlich negativer Legalprognose auf eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme zu verzichten (E. 3.3.2). | Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB. | Strafrecht\n\n\n| Entscheid: | Der Verurteilte hatte polizeilichen Ermittlungen zufolge im Jahr 2003 in einem heilpädagogischen Zentrum einen Brand gelegt, wobei sich ein Bewohner dieser Einrichtung leicht verletzte. Aufgrund der beim Verurteilten diagnostizierten Trisomie 21 und der sich daraus ergebenden mittelgradigen Intelligenzminderung bei deutlicher Verhaltensstörung wurde das gegen ihn eröffnete Strafverfahren zufolge Zurechnungsunfähigkeit eingestellt und eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Seit dem Jahr 2004 hielt sich der Verurteilte in der Einrichtung A auf. Zwischenzeitlich wurde die Massnahme in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) um fünf Jahre verlängert. Gemäss aktueller Einschätzung des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen ist der Verurteilte dauerhaft auf enge Hilfe und Betreuung angewiesen und nicht zu einer selbständigen Lebensführung in der Lage. Die Verhaltensstörung hat dazu geführt, dass er wiederholt Brandlegungen beging. Solche Vorfälle konnten zuletzt durch konsequente Betreuung, Beaufsichtigung und Kontrolle in der Einrichtung A (insbesondere durch Tragen von abschliessbaren Spezialhandschuhen) vermieden werden. Die Rückfallgefahr in Bezug auf weitere Brandstiftungen ist ohne die bisher durchgeführten spezifischen Massnahmen als sehr hoch einzuschätzen. Vor Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer gelangte die Staatsanwaltschaft an das Kantonsgericht und beantragte u.a. die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB um weitere fünf Jahre. Das Kantonsgericht wies den Antrag ab. Aus den Erwägungen: 3.3. Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit beansprucht als Verfassungsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) Geltung in allen Bereichen des Massnahmenrechts (Heer, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 56 StGB N 34). Ihm kommt im Rahmen der Verlängerung von therapeutischen Massnahmen besondere Bedeutung zu (BGE 135 IV 139 E. 2.4). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gliedert sich nach allgemeiner Auffassung in die Teilbereiche Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Zweck-Mittel-Relation). Bei der Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Selbst auf eine geeignete und notwendige Massnahme ist zu verzichten, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Person unangemessen schwer wiegt. Je mehr eine Einschränkung der persönlichen Freiheit das Mass einer schuldabhängigen Strafe bezüglich Dauer und/oder Behandlungsintensität überschreitet, umso gewichtigere Delinquenz muss der Begründung einer ungünstigen Legalprognose zugrunde liegen, um die Massnahme rechtfertigen zu können. Mit zunehmender Vollzugsdauer wird der Anspruch der massnahmeunterworfenen Person immer gewichtiger (BGer-Urteile 6B_109/2013 vom 19.7.2013 E. 4.4.4 und 6B_596/2011 vom 19.1.2012 E. 3.2.3; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35 f.; Trechsel/Pauen Borer, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm. [Hrsg. Trechsel/Pieth], 2. Aufl. 2013, Art. 56 StGB N 6). 3.3.1. Dass die bestehende Massnahme grundsätzlich geeignet ist, die angestrebte Deliktsprävention zu bewirken, konnte bereits im Zusammenhang mit der Frage nach der Behandelbarkeit des Verurteilten bejaht werden. Was ihre Erforderlichkeit angeht, ist nicht ausser Acht zu lassen, dass namentlich die notwendige Pflege und Betreuung des Verurteilten, wie auch die Abgabe von Medikamenten, auch unter zivilrechtlichen Titeln denkbar scheint. Bereits die Vollzugsbehörden sind aus diesem Grund mit der Beiständin des Verurteilten in Kontakt getreten, wobei eine Anschlusslösung nach Beendigung der strafrechtlichen Massnahme zur Sprache kam. Die Beiständin brachte in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass eine Platzierung des Verurteilten auch nach Ablauf der strafrechtlichen Massnahme finanziell gesichert sei. Zwar gelangte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern zuletzt zum Schluss, die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung seien aktuell nicht gegeben. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sie nach Beendigung der stationären therapeutischen Massnahme jedenfalls dann zu einem anderen Ergebnis kommt, wenn die aktuelle Unterbringung künftig in Frage gestellt werden sollte. Es stellt sich somit die Frage, ob aus Gründen der Subsidiarität auf die Verlängerung der bestehenden Massnahme zu verzichten ist. Ausserstrafrechtliche Vorkehren, die zu einer Reduktion der Rückfallgefahr führen können, sind bei der Anordnung (und"}