{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4P-13-7_2014-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10299", "Checksum": "19b4322c08b8ec77df471719e00c10df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4P 13 7", "2014 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 12.02.2014 4P 13 7 (2014 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Umstand, dass sich die massnahmebedürftige Person freiwillig in einer geeigneten Einrichtung aufhält oder mit einer zivilrechtlichen Anordnung im selben Rahmen untergebracht werden könnte, hindert das Gericht unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nicht daran, die stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB zu verlängern (E. 3.3.1). Ist die betroffene Person zwar schutzbedürftig, sind die therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten nach über zehnjähriger Massnahmedauer aber sehr eingeschränkt, ist auch bei weiterbestehender deutlich negativer Legalprognose auf eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme zu verzichten (E. 3.3.2). | Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:54", "Checksum": "a38e3598c7e8c1bd5427f2b75b44882d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 12.02.2014 4P 13 7 (2014 II Nr. 1)\nRegeste:\nVerlängerung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Umstand, dass sich die massnahmebedürftige Person freiwillig in einer geeigneten Einrichtung aufhält oder mit einer zivilrechtlichen Anordnung im selben Rahmen untergebracht werden könnte, hindert das Gericht unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nicht daran, die stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB zu verlängern (E. 3.3.1). Ist die betroffene Person zwar schutzbedürftig, sind die therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten nach über zehnjähriger Massnahmedauer aber sehr eingeschränkt, ist auch bei weiterbestehender deutlich negativer Legalprognose auf eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme zu verzichten (E. 3.3.2). | Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB. | Strafrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Strafrecht |\n| Entscheiddatum: | 12.02.2014 |\n| Fallnummer: | 4P 13 7 |\n| LGVE: | 2014 II Nr. 1 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB. |\n| Leitsatz: | Verlängerung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Umstand, dass sich die massnahmebedürftige Person freiwillig in einer geeigneten Einrichtung aufhält oder mit einer zivilrechtlichen Anordnung im selben Rahmen untergebracht werden könnte, hindert das Gericht unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nicht daran, die stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB zu verlängern (E. 3.3.1). Ist die betroffene Person zwar schutzbedürftig, sind die therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten nach über zehnjähriger Massnahmedauer aber sehr eingeschränkt, ist auch bei weiterbestehender deutlich negativer Legalprognose auf eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme zu verzichten (E. 3.3.2). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}