Selbst wenn eine beschuldigte Person sich wider besseres Wissen keinen aktuellen Führerausweis ausstellen liesse, wäre diesem Verhalten mit der Auflage der Verfahrenskosten wegen schuldhafter Einleitung eines Strafverfahrens, nicht aber mit einer Sanktion für die Nichteinhaltung nicht länger angebrachter Auflagen oder Beschränkungen zu begegnen. Infolgedessen sind der gegen die Revisionsklägerin erlassene Strafbefehl aufzuheben und das gegen sie eingeleitete Strafverfahren einzustellen (im Ergebnis ebenso: Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 501 2016 106 vom 17.6.2016). |