Die mittels Codes im Führerausweis eingetragenen Beschränkungen und Auflagen sollen den Polizeibeamten die Überwachung der Einhaltung erleichtern sowie sie für eine allfällige, die Fahreignung beeinträchtigende Problematik des Ausweisinhabers sensibilisieren und zu entsprechenden Kontrollen anhalten (vgl. LGVE 2014 IV Nr. 10 E. 4.2, siehe auch BGer-Urteil 1P.794/2006 vom 27.3.2007 E. 3.2, 3.3 und 4). Sie können aber keine Geltung beanspruchen, wenn es ihnen an der objektiven Notwendigkeit gebricht. Daran ändert nichts, dass ein nicht mehr aktueller Ausweiseintrag die Polizeibeamten zu unnötigen Verfahrensschritten veranlasst.