Dagegen, dass der Führerausweiseintrag gleichsam konstitutive Wirkung entfalten könnte, spricht schliesslich der Umstand, dass a priori nicht sämtliche Auflagen explizit aus dem Führerausweis hervorgehen (müssen). Die mittels Codes im Führerausweis eingetragenen Beschränkungen und Auflagen sollen den Polizeibeamten die Überwachung der Einhaltung erleichtern sowie sie für eine allfällige, die Fahreignung beeinträchtigende Problematik des Ausweisinhabers sensibilisieren und zu entsprechenden Kontrollen anhalten (vgl. LGVE 2014 IV Nr. 10 E. 4.2, siehe auch BGer-Urteil 1P.794/2006 vom 27.3.2007 E. 3.2, 3.3 und 4).