Ein zusätzliches Argument gegen eine zeitliche Weitergeltung von Auflagen in Führerausweisen über die Phase ihrer Notwendigkeit hinaus ergibt sich sowohl aus Art. 24e VZV, der eine Aufhebung von nicht mehr aktuellen Auflagen und Beschränkungen explizit vorsieht, als auch aus der bundesgerichtlichen Praxis, wonach nachträglich neue oder zusätzliche Einschränkungen verfügt werden können. Gesetz und Rechtsprechung sehen mithin eine kontinuierliche Abänderbarkeit von Auflagen vor, weshalb für präventiv erlassene Beschränkungen gerade kein Raum besteht.