Nach dem Gesagten kann der codierte Vermerk auf dem Führerausweis allein noch keine Geltung einer Auflage herbeiführen, die nach objektiven Gesichtspunkten nicht (mehr) notwendig ist, um die Fahreignung einer Person zu gewährleisten. Gegen eine solche Interpretation spricht zunächst das Verhältnismässigkeitsprinzip als eigentliche (gesetzliche) Grundlage solcher Auflagen, die demgemäss nur in einem Umfang verfügt und aufrechterhalten werden dürfen, als sie erforderlich sind, die übrigen Verkehrsteilnehmer vor Risiken zu bewahren, die mit der mangelhaften Fahreignung einer Person in unmittelbarem Zusammenhang stehen.