Exemplarisch sei die Wiedererteilung des Führerausweises nach einer Trunkenheitsfahrt unter der Auflage (temporärer) Abstinenznachweiskontrollen erwähnt. Nach dem Gesagten kann der codierte Vermerk auf dem Führerausweis allein noch keine Geltung einer Auflage herbeiführen, die nach objektiven Gesichtspunkten nicht (mehr) notwendig ist, um die Fahreignung einer Person zu gewährleisten.