Nach Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet. Diese Norm erfasst über die nach Art. 24d VZV im Führerausweis einzutragenden Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben hinaus auch Fälle, in denen Auflagen von den Behörden verfügt, aber nicht im Führerausweis eingetragen werden (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 95 SVG N 11). Exemplarisch sei die Wiedererteilung des Führerausweises nach einer Trunkenheitsfahrt unter der Auflage (temporärer) Abstinenznachweiskontrollen erwähnt.