vorausgesetzt ist eine Beeinträchtigung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz. Geboten ist deshalb in jedem Fall, dass die betreffende Massnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist, dass sich mithin die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrecht erhalten lässt und dieselbe nicht über das Erforderliche hinausgeht (BGE 131 II 248 E. 6.2; Bickel, a.a.O., Art. 15b SVG N 16). Dabei dürfen Massnahmen in zeitlicher Hinsicht nur so lange dauern, als sie notwendig sind, um das damit angestrebte Ziel zu erreichen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 543). Nach Art. 95 Abs. 3 lit.