, Basel 2014, Art. 15b SVG N 15). Das Erteilen von Auflagen ist nicht nur bei der Ausstellung des Führerausweises, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren (BGE 131 II 248 E. 6.2). Beschränkungen und Auflagen zur Fahrberechtigung sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, sofern sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen; vorausgesetzt ist eine Beeinträchtigung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz.