Mit Strafbefehl vom x. September 2016 befand die Staatsanwaltschaft die Revisionsklägerin des Nichtbeachtens von Auflagen der Behörde beim Führen eines Personenwagens (Nichttragen der Brille oder Kontaktlinsen) für schuldig, bestrafte sie mit einer Busse und auferlegte ihr die amtlichen Kosten. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Januar 2017 wurde die Revisionsklägerin vom Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern zu einer augenärztlichen Abklärung aufgeboten. Der Augenarzt stellte fest, dass sie die Mindestanforderungen an das Sehvermögen zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie B ohne Sehhilfe erfülle.