| | Entscheid: | Die Revisionsklägerin wurde im September 2016, als sie mit dem Personenwagen unterwegs war, von der Polizei angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass sie gefahren war, ohne eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen, obschon ihr der Führerausweis nur unter dieser Auflage (Code 01: Sehhilfe) erteilt worden war. Mit Strafbefehl vom x. September 2016 befand die Staatsanwaltschaft die Revisionsklägerin des Nichtbeachtens von Auflagen der Behörde beim Führen eines Personenwagens (Nichttragen der Brille oder Kontaktlinsen) für schuldig, bestrafte sie mit einer Busse und auferlegte ihr die amtlichen Kosten.